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Urteil Verwaltungsgericht (SG - B 2017/94)

Zusammenfassung des Urteils B 2017/94: Verwaltungsgericht

Ein Beschwerdeführer konnte nicht nachweisen, dass er die Eingabefrist für ein Stipendium eingehalten hat, obwohl er angab, die Ausbildungsbestätigung rechtzeitig eingereicht zu haben. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab, da der Beschwerdeführer die rechtzeitige Einreichung nicht belegen konnte. Es wurde festgestellt, dass die Vorinstanz keine Verletzung des rechtlichen Gehörs begangen hat. Der Beschwerdeführer wurde zur Zahlung der Gerichtskosten verpflichtet.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts B 2017/94

Kanton:SG
Fallnummer:B 2017/94
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid B 2017/94 vom 28.09.2017 (SG)
Datum:28.09.2017
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Stipendienrecht, Eingabefrist, Art. 35 StipV, Art. 30 Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 143 Abs. 1 ZPO.Allein durch seine Parteiaussage, er habe gesehen, wie sein Vater die Ausbildungsbestätigung am Postschalter zum Versand per A-Post aufgegeben habe, vermag der Beschwerdeführer den Beweis der Rechtzeitigkeit der Eingabe nicht zu erbringen (E. 5), (Verwaltungsgericht,
Schlagwörter: Stipendien; Entscheid; Frühlingssemester; Vorinstanz; Stipendienabteilung; Ausbildungsbestätigung; Hinweis; Verfahren; Verfügung; VerwGE; Verbindung; Eingabe; Frist; Vater; Verwaltungsgericht; Gallen; Akten; Hinweisen; Bundes; Beschwerdeführers; Erwägung; Schweizerischen; Kanton; Eingabefrist; Bildungsdepartement; Kantons; Schule; Prozessordnung; Urteil; Bundesgericht
Rechtsnorm: Art. 143 ZPO ;Art. 147 ZPO ;Art. 148 ZPO ;Art. 29 BV ;Art. 5 BV ;Art. 66 BV ;
Referenz BGE:136 I 229; 140 II 262; 142 I 135;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts B 2017/94

B 2017/94).Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 8. November 2017 nicht ein (Verfahren 2C_947/2017).

Stipendienrecht, Eingabefrist, Art. 35 StipV, Art. 30 Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 143 Abs. 1 ZPO.

Allein durch seine Parteiaussage, er habe gesehen, wie sein Vater die Ausbildungsbestätigung am Postschalter zum Versand per A-Post aufgegeben habe, vermag der Beschwerdeführer den Beweis der Rechtzeitigkeit der Eingabe nicht zu erbringen (E. 5), (Verwaltungsgericht, B 2017/94).

Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit

Urteil vom 8. November 2017 nicht ein (Verfahren 2C_947/2017).

Entscheid vom 28. September 2017

Besetzung

Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiber Bischofberger

Verfahrensbeteiligte

A.Y.,

Beschwerdeführer,

gegen

Bildungsdepartement des Kantons St. Gallen, Davidstrasse 31, 9001 St. Gallen,

Vorinstanz,

Gegenstand

Stipendien / Eingabefrist

Das Verwaltungsgericht stellt fest:

  1. A.Y., geboren 1997, besucht seit dem 10. August 2015 die Tageshandelsschule der X.-Schule Zürich AG (act. 6/1, act. 12/10a/3, www. …. .ch, www.zefix.ch). Mit Verfügung vom 23. November 2015 gewährte ihm die Stipendienabteilung des Kantons St. Gallen (Dienst für Finanzen und Informatik des Bildungsdepartements) für das Ausbildungsjahr 2015/2016 ein Stipendium in der Höhe von gesamthaft CHF 14‘600 (Auszahlung in Halbjahresraten von je CHF 7‘300 während des Herbstsemesters 2015/2016 resp. des Frühlingssemesters 2016), hinsichtlich der Halbjahresrate für das

    Frühlingsemester 2016 unter der Suspensivbedingung, bis 15. Mai 2016 eine nach Beginn des Frühlingssemesters 2016 ausgestellte Ausbildungsbestätigung der Schule einzureichen. Bei Säumnis drohte sie ihm an, dass sein Stipendienanspruch für das Frühlingssemester 2016 entfalle (nicht aktenkundig, unbestritten, vgl. act. 2, S. 2 lit. B).

  2. Mit Schreiben vom 31. August 2016 teilte der Vater von A.Y. der Stipendienabteilung mit, dass er ihr die Ausbildungsbestätigung für das Frühlingssemester 2016 am 6. Mai 2016 zugestellt habe (act. 12/1a/2, Beilagen nicht aktenkundig). Mit Verfügung vom

    16. September 2016 verweigerte die Stipendienabteilung A.Y., Stipendien für das Frühlingssemester 2016 zu gewähren (act. 12/1a/1). Dagegen rekurrierte A.Y. mit Eingabe vom 3. Oktober 2016 an das Bildungsdepartement (act. 12/1). Mit Entscheid vom 24. April 2017 wies das Bildungsdepartement den Rekurs ab (act. 2).

  3. Gegen den Entscheid des Bildungsdepartements (Vorinstanz) vom 24. April 2017 erhob A.Y. (Beschwerdeführer) am 8. Mai 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht sinngemäss mit dem Rechtsbegehren, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und ihm seien für das Frühlingssemester 2016 Stipendien zu gewähren (act. 1). Am

31. Mai 2017 / 12. Juni 2017 ersuchte der Beschwerdeführer um unentgeltliche

Rechtspflege (act. 5 und 6/1-11, act. 8 bis 9.3). Mit Vernehmlassung vom 27. Juni 2017 beantragte die Vorinstanz, es sei die Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers abzuweisen (act. 11).

Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge und die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

  1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels berechtigt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingabe vom 8. Mai 2017 (act. 1) erfolgte rechtzeitig und entspricht formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf

    die Beschwerde ist somit – vorbehältlich der Ausführungen in Erwägung 6 –

    einzutreten.

  2. Die Vorinstanz hat sämtliche Akten einzureichen, die ihr zum Entscheid zur Verfügung gestanden haben (Art. 52 VRP). Vorliegend fehlen in den vorinstanzlichen Akten (act. 12) sowohl die Beilagen zum Schreiben des Beschwerdeführers vom

31. August 2016 (act. 12/1a/2) als auch die mit Stellungnahme vom 4. November 2016 (act. 12/6) eingereichten Akten der Stipendienabteilung, welchen kein Aktenverzeichnis beilag. Da die diesbezüglichen Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid (act. 2, S. 2 f. lit. B bis D) unbestritten sind, konnte davon abgesehen werden, diese Akten nachzufordern. In künftigen Verfahren sind die Vorinstanz und die Stipendienabteilung gehalten, sämtliche Akten einzureichen und die Akten mit einem Verzeichnis zu versehen (vgl. hierzu VerwGE B 2014/80 vom 27. November 2015 E.

3.1.3 mit Hinweisen, insbesondere auf VerwGE B 2014/48 vom 28. Juli 2015 E. 2.1.1

und VerwGE B 2014/71 vom 24. März 2015 E. 2, in: GVP 2015 Nr. 2).

3. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist zunächst nicht erkennbar und wird von ihm auch nicht weiter dargetan, inwiefern eine Verletzung des Beschleunigungsgebots resp. des Verbots der Rechtsverzögerung gemäss Art. 29 Abs. 1 BV (vgl. hierzu auch Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, SR 0.101, EMRK, BGer 2C_647/2014 vom 19. März 2015 E. 2.2 mit Hinweisen und Art. 88 Abs. 2 lit. a VRP) durch die Vorinstanz vorliegen sollte. Die Vorinstanz entschied über den vom Beschwerdeführer am

3. Oktober 2016 eingereichten Rekurs (act. 12/1) am 24. April 2017 (act. 2), nachdem

der Schriftenwechsel am 29. November 2016 abgeschlossen werden konnte

(act. 12/13).

  1. Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe seinen verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da sie sich mit seinen Darlegungen in Bezug auf telefonische Angaben der Stipendienabteilung, Weisungen der X.-Schule Zürich AG sowie den Umstand, dass die Ausbildungsbestätigung für das Frühlingssemester 2016 bei der Stipendienabteilung verloren gegangen sein könnte, nicht auseinandergesetzt habe (act. 1).

    1. Die Begründungspflicht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV, vgl. BGE 142 I 135 E. 2.1 mit Hinweisen, siehe auch Art. 58 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 lit. a VRP) soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl der Betroffene wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGer 2C_718/2010 vom 2. März 2011 E. 2.1). Dies bedeutet indes nicht, dass sich die Behörde mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGer 1C_218/2015 vom

      2. Juni 2016 E. 4.3 mit Hinweis auf BGE 136 I 229 E. 5.2 und BGE 140 II 262 E. 6.2 mit

      Hinweis).

    2. Die Vorinstanz stellte sich in Erwägung 4 f. des angefochtenen Entscheids (act. 2,

      S. 8 f.) auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe den Beweis, dass der Versand der Ausbildungsbestätigung für das Frühlingssemester 2016 rechtzeitig erfolgt sei, nicht rechtsgenügend erbracht. Die Stipendienabteilung habe ihn mehrmals auf seine

      Pflicht zur rechtzeitigen Eingabe der Ausbildungsbestätigung für das Frühlingssemester 2016 und auf die Säumnisfolgen hingewiesen. Es sei allein ihm zuzurechnen, dass er die Ausbildungsbestätigung nicht fristgerecht eingereicht habe. Aus dieser Begründung ergibt sich mit genügender Klarheit, weshalb die Vorinstanz die Verfügung der Stipendienabteilung vom 16. September 2016 (act. 12/1a/1) schützte, mit welcher dem Beschwerdeführer die Gewährung von Stipendien für das Frühlingssemester 2016 verweigert wurde. Der Beschwerdeführer vermochte den angefochtenen Entscheid denn auch durchaus sachgerecht anzufechten. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid insoweit hinreichend. Ihr kann keine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV vorgeworfen werden. Ob die Argumentation der Vorinstanz auch inhaltlich zutrifft, bleibt im Folgenden zu prüfen.

  2. Nicht umstritten ist, dass die Suspensivbedingung in der Verfügung vom

23. November 2015, wonach der Beschwerdeführer bis 15. Mai 2016 eine nach Beginn

des Frühlingssemesters 2016 ausgestellte Ausbildungsbestätigung der X.-Schule Zürich AG einzureichen hatte, gesetzmässig war (vgl. hierzu Art. 5 Abs. 1 BV, BGer 1C_750/2013 vom 28. April 2014 E. 3.1 mit Hinweisen sowie Tschannen/Zimmerli/ Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 28 Rz. 95 f., Art. 3 und Art. 66 BV, Art. 3 lit. c der Verfassung des Kantons St. Gallen, sGS 111.1, KV, BGer 2C_1000/2014 vom 7. Juli 2015 E. 3 mit Hinweis auf BGer 2P.132/2003 vom 7. August 2003 E. 2, VerwGE B 2015/162 vom 26. Oktober 2016 E. 3.1, www.gerichte.sg.ch, sowie Art. 12 Abs. 1 lit. a der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen, sGS 211.531, Stipendien-Konkordat, Art. 12 Abs. 1 des Gesetzes über die staatlichen Stipendien und Studiendarlehen, Stipendiengesetz; sGS 211.5, StipG, und Art. 24 StipG in Verbindung mit Art. 35 der Stipendienverordnung, sGS 211.51, StipV). Sodann bestreitet der Beschwerdeführer im Unterschied zum Rekursverfahren (act. 12/1) im Beschwerdeverfahren (act. 1) nicht mehr, dass er die Ausbildungsbestätigung für das Frühlingssemester 2016 zu spät resp. nicht eingereicht hat (vgl. hierzu Wegleitung Stipendien des Dienstes für Finanzen und Informatik, Ausgabe 2016, www.schule.sg.ch, wonach die Stipendienabteilung gestützt auf Art. 35 Abs. 1 StipV für das Frühlingssemester das Ende der Eingabefrist [dies ad quem, vgl. Art. 2 des Europäischen Übereinkommens über die Berechnung der Fristen, SR 0.221.122.3, EuFrüb] auf jeweils 15. Mai festgesetzt hat). Lediglich der Vollständigkeit halber ist diesbezüglich zum einen festzuhalten, dass Art. 35 StipV, auf welchen sich die strittige Bedingung in der Verfügung vom 23. November 2013 abstützt, im Unterschied zu Art. 22 Abs. 2 Satz 2 der alten Vollzugsverordnung zum Stipendiengesetz (nGS 26-81) hinsichtlich der Einhaltung der Eingabefrist keine Ausnahmen in besonderen Fällen mehr statuiert (vgl. hierzu auch M. Müller, Das Stipendienrecht des Kantons St. Gallen mit Berücksichtigung der Stipendiengesetzgebung des Bundes, St. Gallen 1987, S. 246 f.). Insoweit handelt es sich dabei nicht um eine blosse Ordnungs-, sondern um eine Verwirkungsfrist (vgl.

hierzu Art. 30bis VRP). Hinzu kommt, dass in der Verfügung der Stipendienabteilung

vom 23. November 2015 auf die Säumnisfolgen hingewiesen wurde, weshalb die in dieser Verfügung angesetzte Frist für die Einreichung der Ausbildungsbestätigung ebenfalls die Folge der Verwirkung nach sich zieht (vgl. VerwGE B 2014/105 vom 27. April 2016 E. 3 mit Hinweisen, www.gerichte.sg.ch). Zum anderen müssen Eingaben in Papierform (Art. 130 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung,

Zivilprozessordnung, SR 272, ZPO) spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde beim Gericht eingereicht zu deren Handen der Schweizerischen Post einer schweizerischen diplomatischen konsularischen Vertretung übergeben werden (sog. Expeditionsprinzip, vgl. Art. 30 Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 143 Abs. 1 ZPO, siehe auch Art. 3 Abs. 1 EuFrüb, Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, Bundesgerichtsgesetz; SR 173.110, BGG, Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, Verwaltungsverfahrensgesetz; SR 172.021, VwVG, und Art. 91 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung, Strafprozessordnung; SR 312.0, StPO). Dem Absender obliegt der Nachweis, dass er seine Eingabe bis um 24 Uhr des letzten Tages der laufenden Frist der Post übergeben hat (vgl. Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, SR 210, ZGB, als allgemeiner Rechtsgrundsatz, BGer 1C_589/2015 vom 16. März 2016 E. 2.2 mit Hinweisen, P. Egli, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 21 N 13, K. Plüss, in: A. Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, § 11 N 41, sowie Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen – dargestellt an den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, 2. Aufl. 2003, Rz. 629). Wie die Vorinstanz in Erwägung 4 des angefochtenen Entscheids in freier Beweiswürdigung (Art. 58 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 VRP, vgl. hierzu Cavelti/Vögeli, Rz. 616) nachvollziehbar ausgeführt hat, vermag der Beschwerdeführer

den Beweis der Rechtzeitigkeit allein durch seine nicht weiter belegte Parteiaussage, er habe gesehen, dass sein Vater die fragliche Ausbildungsbestätigung für das Frühlingssemester 2016 am 6. Mai 2016 am Postschalter Langgasse zum Versand per A-Post aufgegeben habe, nicht zu erbringen (vgl. hierzu K. Plüss, a.a.O., § 11 N 46). Demzufolge ist es nicht zu beanstanden, dass die Stipendienabteilung dem Beschwerdeführer, wie in der Verfügung vom 23. November 2015 angedroht (vgl.

hierzu Art. 30 Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 147 Abs. 3 ZPO), für das

Frühlingssemester 2016 keine Stipendien gewährte.

6. Im Weiteren ersucht der Beschwerdeführer dem Sinn nach um Wiederherstellung der Eingabefrist, da er befürchten müsse, nach Ausbildungsende von der X.-Schule

Zürich AG betrieben zu werden (act. 1). In dieser Hinsicht bleibt festzuhalten, dass zum Entscheid über ein Fristwiederherstellungsgesuch gemäss Art. 30ter Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 148 Abs. 1 ZPO die Instanz zuständig ist, bei welcher die Frist

verpasst wurde (vgl. VerwGE B 2015/3 vom 28. Juli 2015 E. 2.4, www.gerichte.sg.ch). Bei der Stipendienabteilung wurde, soweit ersichtlich, innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes resp. innerhalb von sechs Monaten seit Eröffnung der Verfügung vom 16. September 2016 (act. 12/1a/1) kein Fristwiederherstellungsgesuch gestellt (vgl. Art. 30 Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 148 Abs. 2 und 3 ZPO). Im angefochtenen Entscheid finden sich diesbezüglich denn auch keine Ausführungen. Im vorliegenden Verfahren wäre ein ausdrücklich gestelltes Gesuch daher einerseits verspätet. Andererseits kann Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nur bilden, was bereits im vorinstanzlichen Verfahren behandelt wurde. Dementsprechend kann auf die Frage der Fristwiederherstellung im konkreten Fall nicht eingetreten werden. Dennoch erscheint es gerechtfertigt, diesbezüglich Folgendes anzumerken: Bereits im Jahr 2013 wurde der Vater des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit einem Stipendium für den älteren Bruder des Beschwerdeführers für das Frühlingssemester 2013 von der Stipendienabteilung darauf hingewiesen, fristgerecht eine Ausbildungsbestätigung einzureichen, was er jedoch unterliess. In der Folge konnte das Stipendium nur gewährt werden, weil die Stipendienabteilung wegen des Todes der Mutter des Beschwerdeführers am 31. Mai 2013 (act. 9.1) auf ein unverschuldetes Hindernis erkannte (act. 12/6, S. 5), welches offenbar zur Wiederherstellung der Frist führte. Dieser Sachverhalt war dem Beschwerdeführer bekannt (act. 12/1). Neben seinem Vater musste somit auch ihm bewusst gewesen sein, dass er sich rechtzeitig um die Einreichung der Ausbildungsbestätigung für das Frühlingssemester 2016 hätten kümmern müssen. Insofern ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer die geltend gemachte Notsituation seinem eigenen Verhalten zuzuschreiben hat (vgl. E. 5 des angefochtenen Entscheids, act. 2, S. 8 f.). Es wäre ihm und seinem Vater im konkreten Fall ohne Weiteres zumutbar gewesen, die Ausbildungsbestätigung fristgerecht einzureichen. Dies umso mehr, da es nicht das erste Mal war, dass sein Vater es versäumte, ein solches Gesuch rechtzeitig einzureichen. Diese Nachlässigkeit des Beschwerdeführers und seines Vaters, welcher den Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren zeitweise vertrat (act. 12/1a/2), lässt sich angesichts der konkreten Verhältnisse nicht als entschuldbarer Irrtum bzw. als leichtes Verschulden interpretieren, zumal sich der Beschwerdeführer Fehler seines Vertreters wie eigene anrechnen lassen muss (vgl. hierzu VerwGE B 2014/37 vom

16. April 2014 E. 3 mit Hinweisen, www.gerichte.sg.ch, A. Staehelin, in: Sutter-Somm/

Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, Art. 148 N 7 ff., sowie VerwGE B 2014/105 vom 27. April 2016 E. 5.2 mit Hinweisen, a.a.O.).

7. Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 1‘500 erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12, GKV). Auf die Erhebung ist zu verzichten (Art. 97 VRP). Damit ist das Gesuch vom 31. Mai 2017 / 12. Juni 2017 (act. 5 und 6/1-11, act. 8 bis 9.3) um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. Der Vorinstanz steht kein Kostenersatz zu (vgl. VerwGE B 2015/162 vom 26. Oktober 2016 unter www.gerichte.sg.ch nicht veröffentlichte E. 4 sowie VerwGE B 2014/165 vom 28. Mai 2015 unter www.gerichte.sg.ch nicht veröffentlichte E. 5 mit Hinweis auf R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Lachen/St. Gallen 2004, S. 176 ff., siehe auch VerwGE B 2012/271 vom 12. Juni 2013 ebenfalls unveröffentlichte E. 7).

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

  2. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1‘500 werden dem

    Beschwerdeführer auferlegt. Auf die Erhebung wird verzichtet.

  3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

Der Abteilungspräsident Gerichtsschreiber

Zürn Bischofberger

Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
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